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Notwehr

 

Als Notwehr bezeichnet man im deutschen Straf- und Zivilrecht diejenige Verteidigungshandlung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

 

Geregelt ist die Notwehr in § 32 des Strafgesetzbuchs (StGB), in § 15 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und im privatrechtlichen Bereich in § 227 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

 

 

Bloß das nicht!

 

So denkt wohl jeder. Aber wer kann das schon bestimmen? Also heißt es, so gut darauf vorbereiten wie möglich. Die Angst, die sich hierbei entwickelt, ist vorwiegend psychologischer Natur. Denn wann erlebt man schon mal einen Ernstfall? Die Chance ist 1000:1, aber wenn es doch mal passiert, ist guter Rat teuer, jedenfalls für den, der sich nie mit Selbstschutz beschäftigt hat.

 

Die Psychologie des Kenpo ist so aufgebaut, daß man im Ernstfall (ohne diesen schon jemals erlebt zu haben) nicht ganz ohne dasteht, sondern aus dem Unterbewußtsein heraus, die richtigen Dinge tut. Was natürlich nicht immer eine körperliche Aktion sein muß, denn wenn man diese (am besten im Vorfeld)  vermeiden kann, sollte man es tun und zwar immer! Solche Situationen sind kein Experimentierfeld!

 

Dazu einige Tips:

  1. Versuchen ruhig zu bleiben (z.B.: durch eine normale Atmung simulieren). Ein normaler Gesichtsausdruck zeigt dem Angreifer Selbstvertrauen, zumindest nach außen. Je mehr Angst man zeigt, desto mutiger wird der Gegner.
  2. Eine normale Körperhaltung beibehalten, am besten 45° zum Angreifer, denn wir müssen daran denken, beide Arme benutzen zu können.
  3. Den Gegner immer ansehen, um vor Überraschungen sicher zu sein und gleich nach vorn gehen zu können, wenn er kommt.
  4. Verbale Attacken des Gegners nicht erwidern, sondern versuchen mit ruhiger Stimme die Situation zu schlichten.
  5. Es ist unwichtig wie der Angreifer aussieht, ein vernarbtes Gesicht heißt nicht gleichzeitig, daß der andere ein Verbrecher ist.
  6. Den Gegner niemals an sich ran kommen lassen (greifen, umklammern) , sondern versuchen auszuweichen oder sofort in den Angriff reingehen (Abwehr und gleichzeitiger Gegenangriff), denn Angriff ist die beste Verteidigung.

Notwehr oder nicht?

 

Natürlich kann man sich mit Kenpo im Ernstfall verteidigen oder Gefahren abwehren, denn Kenpo ist dafür geschaffen worden sich zu verteidigen und nicht, um Pokale aus sportlichen Wettkampf nach Hause zu tragen und nach Regeln zu kämpfen. Doch ist jeder für die Anwendung von Techniken im Erstfall selbst verantwortlich.

 

Was sagt der Gesetzgeber dazu?

 

§ 32ff. des StGB:

Eine strafbare Handlung ist nicht gegeben, wenn die Handlung durch Notwehr geboten war. Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Überschreitung der Notwehr ist nicht strafbar, wenn der Täter in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist.

 

1. Die angewendete Selbstverteidigung muß erforderlich sein. Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel. Die Verteidigung muß der schwere des Angriffs angemessen sein. Also, wähle immer die am wenigsten schädliche Methode der Abwehr und des Gegenangriffs. Geht man über die Grenzen einer Notwehrhandlung hinaus, so ist man dem Geschädigten zu Schadenersatz verpflichtet. Ausnahmen sind im Paragraph genannt. Deshalb ist es immer gut, wenn Zeugen anwesend sind.

 

2. Gegenwärtig ist ein Angriff dann, wenn er schon begonnen hat, aber noch nicht beendet ist. Also gegenüber einem Dieb, der mit seiner Beute flieht, kann man in Notwehr handeln. Der Angriff ist bereits gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevor steht (ernstzunehmende Drohung). Niemand braucht so lange zu warten, bis er angegriffen wird. Die Verteidigung kann auch vorbeugend sein. Also wieder: "Angriff ist die beste Verteidigung!"

 

3. Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn der Angreifer z.B. nicht selbst in Notwehr, Notstand oder berechtigter Selbsthilfe handelt. Hierbei ist es gleichgültig, ob der Angreifer persönlich angreift oder sich eines Werkzeuges, einer anderen Person, eines Tieres oder einer Sache bedient. Der Angriff muß sich nicht unbedingt auf die Person selbst richten. Es genügt ein solcher gegen jedes Rechtsgut des Betroffenen, z.B.: gegen Eigentum, Besitz, Freiheit und Ehre. Ferner ist es gleichgültig gegen wen sich der Angriff richtet. Es können auch andere Personen verteidigt werden. Dies ist der sogenannte Nothilfefall. Die Notwehr ist also nicht nur gegen einen schuldhaft handelnden zulässig, sondern auch gegen einen Unzurechnungsfähigen, einen Geisteskranken, ein Kind sowie gegen einen im Irrtum handelnden. Wer einen Angriff provoziert, um einen Angriff hervorzurufen, kann sich nicht auf Notwehr berufen.

 

4. Putativnotwehr liegt dann vor, wenn die Voraussetzungen für Notwehr objektiv nicht gegeben sind, der Verteidiger aber irrtümlich annimmt, sie seien vorhanden. Er wird nur dann zur Verantwortung gezogen, wenn der Irrtum von ihm hätte vermieden werden können. Unvermeidbarer Irrtum schließt eine Bestrafung aus.